Hausordnung

Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses. Sie enthält Rechte und Pflichten und gilt für alle Bewohner. Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach nicht möglich. Alle werden sich nur dann wohlfühlen, wenn alle Hausbewohner aufeinander Rücksicht nehmen.

I. Ruhestörungen
  1. Ruhestörender Lärm im Haus und in der Wohnung ist zu vermeiden. Dazu gehört das laute Zuschlagen von Türen, Schreien und Lärm in den Wohnungen, im Treppenhaus und im Hof. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten wie z.B. Ausklopfen von Teppichen und Polstern, Hämmern, Bohren, Sägen, Staubsaugen, dürfen unbeschadet behördlicher Vorschriften an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden. Im Übrigen sind sie nur Montag – Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 20.00 Uhr und am Samstag von 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr erlaubt.
  2. Rundfunk- und Fernsehgeräte und Computer und ähnliche Geräte sowie sonstige Tonwiedergabegeräte dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.
  3. Beim Musizieren und Singen ist Zimmerlautstärke einzuhalten, darüber hinaus ist beides nur von 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 20.00 Uhr zulässig.
  4. Zwischen 22 h und 8 h ist die Nachtruhe einzuhalten, d.h. es darf zu keiner Lärmbelästigung für andere Mieter kommen, weder aus der Wohnung, noch aus Stiegenhaus, Gängen oder Garten (siehe Lärmschutzverordnung der Stadtgemeinde Hermagor)
II. Behandlung der allgemeinen Räume
  1. Das Abstellen von Gegenständen, insbesondere von Krafträdern und Fahrrädern im Treppenhaus, insbesondere den Treppenabsätzen und den Vorplätzen vor der Wohnung, ist nicht zulässig. Eingerichtete Abstellplätze sind zu benutzen. Das Abstellen von Kinderwägen und Rollatoren (Gehhilfen) im Treppenhaus ist unbeschadet behördlicher Vorschriften, hauptsächlich über den Feuerschutz, zulässig, soweit dadurch andere Mieter nicht mehr als den Umständen nach erforderlich behindert werden. Die Mitnahme von Krafträdern und Fahrrädern in die Wohnung ist nicht zulässig.
  2. Für die Lagerung von Heizöl gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Brennmaterial und Brennstoffe, wie Benzin, Holz und Heizöl dürfen in der Wohnung, im Treppenhaus oder den Abstellräumen nicht gelagert werden. Verschmutzungen durch Transport in die Wohnung und Abtransport von Rückständen sind vom Mieter unverzüglich zu beseitigen.
  3. Die allgemein zugänglichen Bereiche des Grundstückes sind sauber zu halten. Abfall wie Zigarettenstummel darf weder auf den Boden noch in die Wiese geworfen werden, sondern ist im Abfalleimer zu entsorgen.
  4. Werbematerialien und Zeitungen dürfen nicht liegen gelassen werden, sondern sind im Altpapiercontainer zu entsorgen.
III. Behandlung der Mieträume und Sicherheit
  1. Die Mieter haben hinsichtlich der Mieträume ihre Obhutspflicht wahrzunehmen, insbesondere diese ausreichend zu heizen und zu lüften. Fußbodenbeläge sind von den Mietern zu pflegen. Bei Vorhandensein von Parkettboden ist dieser vor Beschädigungen durch Kratzer durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Hierfür dürfen nur handelsübliche und geeignete Mittel verwendet werden. Dies gilt auch für Fenster und Türen sowie mitvermietete Einrichtungsgegenstände. Bei Frostgefahr haben die Mieter das Einfrieren von wasserführenden Leitungen und sonstigen Einrichtungen zu verhindern. Bei Regen, Sturm und Frost sind die Fenster der Wohnung zu schließen. Bei nächtlicher Abwesenheit sind vorhandene Rollläden zu schließen. Ungezieferbefall in den Mieträumen haben die Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Unterlassung oder schuldhafte Verzögerung der Anzeige kann zum Verlust von eventuellen Ansprüchen gegen den Vermieter führen.
  2. Namensschilder dürfen nur in einheitlicher Form und Größe und nach näherer Bestimmung durch die Hausverwaltung angebracht werden. Das Anbringen von Blumenkästen, Balkonmarkisen und Sichtschutzeinrichtungen ist nur für eigene Zwecke der Mieter und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter gestattet.
  3. Der Verlust von Schlüsseln ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Mieter sind nicht berechtigt, Schlüssel zur Wohnung auf Dauer ohne Erlaubnis des Vermieters an hausfremde Personen auszuhändigen.
  4. Nur Hermagor: Bei Ein- und Ausfahrt in/aus Garagen und Abstellplätzen gelten besondere Sorgfaltspflichten. Schrittgeschwindigkeit ist einzuhalten. Im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung entsprechend. Rauchen und die Benutzung von offenem Feuer im Bereich der Carports ist nicht zulässig. Die Aus- und Durchfahrten sind freizuhalten. Das Waschen, Reinigen oder Reparieren von Fahrzeugen in der Garage oder auf den Stellplätzen oder anderen Gemeinschaftsflächen ist nicht gestattet. Die Sauberhaltung der Garagenplätze hat durch den Benutzer zu erfolgen.
  5. Nur Hermagor: Das Abstellen der Fahrzeuge ist nur im Carport und den gegenüberliegenden Parkplätzen gestattet. Insbesondere im Bereich des Haupteinganges zu den Wohnungen und vor den Postkästen ist nur das kurzfristige Halten bis 10 Minuten gestattet.
IV. Abfallbeseitigung
  1. Hausmüll darf nur in den Mülltonnen entsorgt werden. Kunststoff- und Metallverpackungen sind vom Restmüll zu trennen und in die dafür vorgesehenen Tonnen zu werfen. Glas- und Papierverpackungen können jederzeit im angrenzenden Sammelzentrum abgegeben werden. Die Stadtgemeinde verrechnet nur den Restmüll. Wird Glas-, Papier-, Kunststoff- oder Metallverpackung in den Restmüllcontainer geworfen, so wird auch dies zu kostenpflichtigem Müll. Behördliche Vorschriften über die Abfalltrennung (Biomüll, Restmüll, Papiermüll u. ä.) sind zu beachten.
  2. Sperrmüll muss der Mieter auf eigene Kosten entsorgen oder entsorgen lassen. Produkte, die schädliche Stoffe enthalten (wie Batterien, Leuchstoffröhren, Energiesparlampen), sind als Sondermüll im angrenzenden Sammelzentrum abzugeben. Bei Sondermüll gelten die behördlichen Vorschriften.
  3. Abfälle, Säuren und feste Gegenstände dürfen zur Vermeidung von Schäden und Verstopfungen nicht über Waschbecken und Spülbecken sowie die Toilette entsorgt werden. Der Gebrauch von ätzenden Rohrreinigungsmitteln ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter oder seinem Vertreter gestattet. Der Hausmeister verfügt über ein Luftdruckgerät zur Wiederherstellung verstopfter Abflüsse. Nach Möglichkeit ist dieses zu Benutzen.
V. Nutzung von Wascheinrichtungen und Wäsche waschen
  1. Die Verwendung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Wohnung ist zulässig, soweit funktionssichere und fachgerecht angeschlossene Geräte benutzt werden. Das Abwasser und der Wasserdampf müssen fachgerecht beseitigt werden. Das Ableiten in die Badewanne oder das Waschbecken ist nicht gestattet. Wegen möglicher Beschädigung der Wannenoberfläche ist es nicht erlaubt, Wäsche in der Badewanne einzuweichen. Gegebenenfalls verpflichten sich die Mieter, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen.
  2. Wird die vorhandene Waschküche genutzt, so gelten für die Benutzung die den Mietern bekanntgemachten Nutzungsregelungen.
  3. In der Waschküche gewaschene Wäsche ist nach Beendigung des Waschganges unverzüglich zu entfernen, damit die Waschmaschine für die nächsten Mieter frei wird.
  4. Die Waschküche und die Wasch- und Trockeneinrichtungen der Gemeinschaftswaschküche sind nach der Benutzung vom jeweiligen Benutzer zu reinigen. Für ausreichende Belüftung ist zu sorgen.
  5. Wäsche darf in der Wohnung, am Balkon und in der Loggia zum Trocknen aufgehängt werden, ebenso auf einer Wäschespinne im eigenen Garten. Die allgemeinen Flächen dürfen für das Aufhängen von Wäsche nicht verwendet werden. Ebenso darf keine Wäsche vor den Fenstern hängen.
VI. Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
  1. Soweit keine anderweitige Bestimmung getroffen ist und die Reinigung insbesondere nicht auf eine Fremdfirma übertragen ist, sind die Treppen, Treppenabsätze, Geländer und Fensterbretter im Treppenhaus des Wohnparks von den Mietern der Wohnungen 5 – 9 und 14 – 20 im monatlichen Wechsel zu reinigen. Treten trotz Abmahnung Unzulänglichkeiten bei den Reinigungspflichten auf, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters, der gegen die Reinigungspflicht verstößt, eine Fremdfirma zu beauftragen und die auf den Mieter entfallenden Reinigungsarbeiten auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen.
  2. Die Mieter können Objekte wie Blumentöpfe oder Schuhkästen am Eingang ihrer Wohnung platzieren, jedoch muss der Bereich des Eingangs ihrer Wohnung sauber und ordentlich gehalten werden. Die Mieter müssen auch dafür sorgen, dass andere Mieter den Bereich gefahrlos passieren können.
  3. Teppiche, Polstermöbel, Betten oder Matratzen dürfen weder im Treppenhaus noch vom Fenster oder Balkon herab gereinigt werden, sondern nur auf den hierfür bestimmten Stellen. Es gelten die Zeitbestimmungen gemäß 1.1. für ruhestörenden Lärm. Sollte auf den offenen Balkonen eine Schneehöhe von mehr als 1,5 m herrschen, so ist der Balkon bis auf die Schneehöhe von ca. 50 cm abzuschaufeln. Dabei muss von den darunterliegenden Mietern ein angemessener Bereich unter dem Balkon zur Verfügung gestellt werden, in welchen der Schnee geschaufelt werden darf.
  4. Im Haus herrscht Rauchverbot. Im Freien darf geraucht werden, die Zigarettenstummel sind allerdings zu entfernen. Bitte keine Zigarettenstummel auf den Boden oder in den Kanal werfen, sondern entweder im Hausmüll oder im Müllcontainer am Parkplatz entsorgen.
VII. Haltung von Haustieren
  1. Mit Ausnahme von als Haustieren üblichen Kleintieren, von denen Gefahren oder Belästigungen nicht ausgehen können (z.B. Ziervogel und Zierfische) in ortsüblichem Umfang bedarf das Halten von Haustieren der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Diese Zustimmung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden (z.B. wegen Gefährdung oder unzumutbarer Belästigung durch das Haustier).
  2. Lärm, Schmutz, Gestank oder Gefahr durch Haustiere ist durch den Tierhalter zu vermeiden.
  3. Gemeinschaftsflächen sind von Tierkot freizuhalten. Dazu zählen insbesondere auch die allgemeinen Rasenflächen. Sollte ein Tier seine Notdurft auf den Boden verrichtet haben, so ist dies vom Tierhalter unverzüglich zu entfernen.
VIII. Was gehört NICHT ins Abwasser?
 

HAUSHALT

  • Strümpfe (Strumpfhosen)
  • Putztücher und sämtliche Textilien, Feuchttücher usw.
  • Wegwerfwindeln
  • Artikel der Monatshygiene
  • Wegwerfrasierer und Rasierklingeln
  • Verpackungsmaterial
  • Zigarettenstummel
  • Bierkapseln
  • Katzenstreu
  • grobe Speisereste
  • Wattestäbchen

All diese Produkte gehören nicht in den Kanal, sondern in die Mülltonne, denn sie können bereits in der hauseigenen Installation und in unserer Kanalisation zu Verstopfungen und Betriebsstörungen führen. Um eine Rattenplage zu vermeiden, sollen Speisereste nicht in die Kanalisation gelangen.

Damen-Feinstrumpfhosen können bis zu 15 Meter lang werden, wenn sie sich im Schneckenpumpwerk verfangen. Sie können Rohre verstopfen, Messergebnisse verändern und sogar Pumpen und Motore beschädigen.

 

MEDIKAMENTE

Reste von Medikamenten an Arzt oder Apotheke zurückgeben oder zur Sonderabfall-Sammelstelle bringen. Auf keinen Fall in den Ausguss oder im WC wegspülen.

 

WASCHMITTEL, WC-REINIGER, ALLZWECKREINIGER, ABWASCHMITTEL, GESCHIRRSPÜLMITTEL

belasten die Kläranlage, da sie synthetische, waschaktive Substanzen (Phosphat-Ersatzstoffe, Schaumbildner etc.) enthalten.

 

FRITTIERÖLE, ALTSPEISEÖLE, BRATENFETTE, SPEISERESTE

Auch wenn oben angeführte Fette und Öle organische Stoffe sind, gehören sie nicht in den Kanal. Sie verändern nach Abkühlung ihre Konsistenz, sie bilden in der Kanalisation zusammen mit den Inhaltsstoffen des Abwassers zähe Feststoffe, welche sich an Kanalrohr- und Pumpwerkwänden, Pumpen, Förderschnecken sowie Steuerungssonden festsetzen.

Ablagerungen dieser Art entstehen auch in der Hausinstallation (Abwaschablauf, Abwasserableitung zur Kanalisation = Hausanschluss). Die Folge sind Verstopfungen der Kanalisation durch Querschnittverringerung, die Pumpwerke müssen öfter als sonst gereinigt werden, da ansonsten die Funktion der automatischen Steuerung nicht mehr gegeben ist.

ÖLI – Die Sammellösung für Altspeiseöl: Im Sammelzentrum gibt es die Aktion „ÖLI“. Bei dieser Aktion kann von jedem Haushalt kostenlos ein Sammelbehälter (Küberl mit ca. 3 l Nutzinhalt) abgeholt werden. In diesem Behälter können die verbrauchten Fette und Öle gesammelt werden. Die vollgefüllten Ölis können dann wieder im Sammelzentrum abgegeben und gegen einen leeren, sauberen Kübel getauscht werden. Das gesammelte Fett wird in weiterer Folge an Weiterverarbeiter abgegeben und ist ein wertvoller, wiederverwertbarer Rohstoff für die Produktion von Seifen, Biotreibstoff und anderen Produkten.

 

GIFTE, CHEMIKALIE

  • Lösungsmittel
  • Säuren und Laugen
  • Pflanzenschutzmittel
  • Schadstoffhaltige Produkte (z.B. Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom)
  • Unkrautvernichtungsmittel
  • Insektenvertilgungsmittel
  • Schädlingsbekämpfungsmittel

Reste nicht in Ausguss oder das WC leeren, sondern im Sammelzentrum übergeben.

Gifte einschließlich ihrer Verpackungen bitte dem Abgeber (Handel) zurückgeben. Giftige Substanzen wirken in entsprechender Dosierung auf alle Lebewesen tödlich. Die Mikroorganismen (Glocken-, Wimpern- und Rädertierchen, usw.) in der biologischen Reinigungsstufe der Kläranlage sind dabei besonders gefährdet. Diese fleißigen Saubermacher in der biologischen Reinigungsstufe können nur dann ihre Arbeit verrichten, wenn keine für sie schädigenden Stoffe vorhanden sind. Ein Giftstoß kann die biologische Reinigungsstufe zum „Kippen“ bringen. Die Biologie wieder zu aktivieren, würde Tage und Wochen in Anspruch nehmen und hohe Kosten verursachen.

Bitte beachten Sie bei Arbeiten mit Chemikalien Verwendungs- und Schutzvorschriften. Gifthältige Stoffe sind so einzukaufen, dass nach der Verwendung möglichst keine Restmengen übrig bleiben.

 

HEIMWERKER

  • Beizen
  • Lacke, Lackverdünner
  • Fotochemikalien
  • Holzschutzmittel
  • Rostschutzmittel
  • Kühl- und Schmierstoffe
  • Farbstoffe

gehören nicht in die Kanalisation.

Die Lösungsmittel bestehen meist aus organischen Kohlenwasserstoffverbindungen und sind ebenso wie manche Pigmente (z.B. Blei-, Cadmium- oder Chromatverbindungen) umweltschädlich und können dem Abwasser in der Kläranlage nur schlecht und unvollständig entzogen werden. Sie beeinträchtigen daher die Qualität des Klärschlammes.

Wir empfehlen deshalb, nur jene Mengen einzukaufen, die auch tatsächliche benötigt werden. Sollten dennoch Farb- oder Verdünnungsreste übrig bleiben, bitte diese zum Händler oder zum Sammelzentrum bringen.

 

KRAFTFAHRZEUGE

  • Altöle
  • Benzin, Diesel
  • Petroleum
  • Bremsflüssigkeit
  • Frostschutzmittel
  • Fahrzeugreinigungsmittel

gehören unter gar keinen Umständen in den Abfluss.

Sie führen zu Schäden in der Kanalisation und zum „Lahmlegen“ der Kläranlage. Die Mikroorganismen (mikroskopisch kleine Lebewesen) der biologischen Reinigungsstufe vertragen Mineralölprodukte sehr schlecht oder überhaupt nicht und stellen darum ihre Reinigungsarbeit ein. Außerdem können Verdünnungen oder Benzindämpfe zu Explosionen in Kanälen oder Pumpwerken führen.

Bedenken Sie, dass 1 Liter Öl eine Million Liter Trinkwasser verseucht!

Zu entsorgen sind diese Produkte im Sammelzentrum.

 

Alle hier aufgezeigten Stoffe beeinträchtigen die Funktion der gesamten, von der Stadtgemeinde Hermagor errichteten Abwasserbeseitigungsanlagen. Sie können zu Betriebsstörungen in der Kläranlage führen. Dadurch entstehen erhebliche Mehrkosten im Betrieb der Abwasserreinigung und in der Wartung der Kanäle, Pumpwerke und Sonderbauwerke.

IX. Suchtmittel

In den Wohnungen und auf den Gemeinschaftsflächen (Gänge, Stiegenhaus, Garten) ist der Konsum von illegalen Suchtmitteln und einschlägigen Medikamenten untersagt. Zudem ist die Weitergabe von einschlägigen Medikamenten oder illegalen Suchtmitteln verboten und kann zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zu einer Anzeige führen.

 

Die Wohnungen sind Nichtraucher-Wohnungen. Das Rauchen ist nur im Freien erlaubt, Zigarettenstummel sind in der Mülltonne zu entsorgen (bitte nicht auf den Boden, in die Wiese, den Abfluss oder die Toilette werfen).