Im Mietvertrag steht „Seitens des Vermieters hat dieser das Recht, gemäß § 1118 ABGB die sofortige Aufhebung des Mietvertrages zu fordern, wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht“. Ich konnte mir unter dieser Passage nichts vorstellen, habe heute allerdings einen dazu passenden Artikel in der Tageszeitung DIE PRESSE gelesen. Darin wird berichtet, dass ein Gericht festlegte, dass ein Vermieter einen rauchenden Mieter auf Unterlassung klagen kann, wenn dieser damit von der Wohnung einen „erheblich nachteiligen Gebrauch macht“.  Ein „erheblich nachteiliger Gebrauch“ liegt nach Ansicht des Gerichts dann vor, wenn „durch das Produzieren von Zigarrenrauch andere Mieter vertrieben und ihnen Gründe für eine vorzeitige Vertragsauflösung gegeben werden, zumal der Vermieter bei Leerständen einen Mietzinsausfall erleidet“. Mit anderen Worten: Wenn ein Mieter in seiner Wohnung durch den Rauch von Zigaretten eines anderen Mieters beeinträchtigt wird, hat das die Auflösung des Mietvertrages des Rauchers zur Folge.

Daher ersuche ich alle Raucher, nicht im Gebäude (auch nicht in der Loggia), sondern nur im Freien zu Rauchen. Werfen Sie die Zigarettenkippen bitte weder auf den Boden noch in den Gulli, sondern in den Müllcontainer.

Link:
Artikel „Die Presse“